CONDITIONS GÉNÉRALES DE VENTE ET DE LIVRAISON

Filzfabrik
Gustav Neumann GmbH
Fallersleber-Tor-Wall 7-9
38100 Braunschweig

Telefon (05 31) 2 42 84 – 0
Telefax (05 31) 2 42 84 – 20

E-Mail: info@neufilz.de

Stand 08/21

§1. Allgemeines/ Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers, die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich und in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet wurden; im Internet enthaltene Angebote sind stets freibleibend.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§2. Angebot/ Vertragsschluss/ Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere für die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben.
  2. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller zustande. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer dahingehenden ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor: Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind: Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Handelsübliche Abweichungen der Liefermenge und der Warenbeschaffenheit behalten wir uns vor. Diese sind vom Besteller hinzunehmen, wenn sie nicht wesentlich und für den Besteller zumutbar sind.

§3. Preise/ Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese sowie eventuelle Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, für Inlandsgeschäfte wird sie in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis mit Rechnungszugang fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
  5. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nicht aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche weder rechtskräftig festgestellt, noch unbestritten, noch von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht befugt, soweit sein Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§4. Lieferung

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen für das Produkt voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, der Verfügbarkeit und Beschäftigung von Arbeitskräften beispielsweise aufgrund der Corona-Pandemie, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
  4. Lösen derartige Ereignisse und Probleme bei der Eigenbelieferung unvorhergesehene Preissteigerungen aus, so werden wir den Besteller unverzüglich informieren und ein Angebot zur Vertragsanpassung unterbreiten. Die Parteien sind verpflichtet, über die Anpassung der Vertragsbedingungen sodann zu verhandeln.
  5. Ein Recht, wegen Überschreitung eines Liefertermins vom Vertrag zurückzutreten, besteht nur nach Maßgabe des § 8. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur nach Maßgabe des § 8.
  6. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten an einen anderen Bestimmungsort versandt. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Besteller bzw. im Fall der Versendung mit Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§5. Formen (Werkzeuge)

  1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für eine einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Besteller veranlasste Änderungen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder durch von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
  3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für diese Formen an ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht bei uns ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen sind wir zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir haben die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

§6. Haftung für Mängel

  1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
  2. Soweit bei Gefahrenübergang ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Nachlieferung berechtigt.
  3. Nach fruchtlosem Ablauf einer durch den Besteller zur Nacherfüllung bestimmten Frist, die in den gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, entbehrlich ist, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht der Mangel unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Mangels besteht nur nach Maßgabe des § 8.

§7. Rücktritt

  1. Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, kann der Besteller wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel des Liefergegenstandes besteht, nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

§8. Schadenersatz

  1. Auf Schadensersatz haften wir, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Außer wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt, ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Vorgenannte Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gelten auch für konkurrierende Ansprüche wegen unerlaubter Handlung und soweit unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen persönlich in Anspruch genommen werden.
  4. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§9. Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrag verjähren in einem Jahr seit Ablieferung. Ist es nicht zu Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.
  2. Abweichend davon gilt in folgenden Fällen jedoch die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist:
    • soweit wir aus einer für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommenen Garantie haften,
    • für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung sonstiger Pflichten.
    • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§10. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zur deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden, entsprechend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand dem ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits aller Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abrechnung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den Sachen im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
  6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt auch vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen laut dem offenen Rechnungswerten um mehr als 20% übersteigt.
  9. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

§11. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Rechtswahl

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, auch bei Streitwerten, die über den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts hinausgehen, vor dem Amtsgericht zu klagen. Wir sind ferner berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Das Recht der Bundesrepublik gilt als vereinbart, mit Ausnahme der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. Bei Streitigkeiten über die Geltung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ist die deutsche Version maßgeblich.

§12. Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte oder einzelner Ziffern der Verkaufs- und Lieferbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach den gesetzlichen Vorschriften im Sinne des Vertrages auszufüllen.